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Kontopfändung

Hinsichtlich der Pfändung von Konten der Schuldner hat sich eine Änderung dahingehend ergeben, dass zum Jahresende der bisherige Pfändungsschutz ausfällt.

Beantragt der Schuldner bis dahin nicht ein spezielles Pfändungsschutzkonto („P-Konto“), können künftighin eingehende Beträge (Gehalt oder Sozialleistungen) komplett gepfändet werden. Dies gilt auch rückwirkend.

Beantragt der Schuldner jedoch ein spezielles Pfändungsschutzkonto besteht automatisch Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag.

Schwab Inkassobüro
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