Zwangsvollstreckung
Nachdem entweder der Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erwirkt worden sind, leitet das Inkassounternehmen aus dem vorliegenden Vollstreckungstitel die Zwangvollstreckung gegen den Schuldner in die Wege.
Die Zwangsvollstreckung umfasst folgende Schritte :
1.Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags an den für den Schuldner zuständigen Gerichtsvollzieher.
Bleibt dieser Schritt ganz oder teilweise erfolglos, stellt das Inkassounternehmen nach Erteilung der Pfandlosigkeitsbescheinigung durch den Gerichtsvollzieher
2.den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Dem Schuldner wird aufgegeben, entweder die Forderung nunmehr im Wege der Zwangsvollstreckung zu bezahlen oder aber sein Vermögen zu offenbaren.
Nimmt der Schuldner den hierzu anberaumten Termin nicht wahr und bringt die Forderung nicht zum Ausgleich, wird seitens des Vollstreckungsgerichts Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung erlassen.
Das Inkassounternehmen erteilt aus dem Haftbefehl
3. Verhaftungsauftrag. Der zuständige Gerichtsvollzieher beraumt im Wege der Zwangsvollstreckung erneut einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner an. Nimmt der Schuldner diesen Termin wiederum nicht wahr und erbringt er auch keine Zahlung, kann der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung in Beugehaft genommen werden.
Sind dem Inkassounternehmen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner pfändbare Vermögenswerte bekannt geworden, leitet das Inkassounternehmen nunmehr im Wege der Zwangsvollstreckung
5. die Pfändung dieser Vermögenswerte ein (z.B. Lohnpfändung, Kontenpfändung, Pfändung von Lebensversicherungen, Bausparverträgen etc) ein, um so die Forderung des Unternehmens gegen den Schuldner zu realisieren.
